Urheberrecht

Paragraphen-Urheberrecht

Kurzdefinition Urheberrecht

 

Das Urheberrecht dient dazu, Werke von Urhebern der Literatur, Wissenschaft und Kunst zu schützen. Genauer besagt es: „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“ (Inhalt des Urheberrechts, § 11, Allgemeines). Zu geschützten Werken zählen prinzipiell alle Werke persönlicher geistiger Schöpfungen - Schriftstücke, genauso wie Musik, Filme, Tanzaufführungen, Programme, Gebäude oder wissenschaftliche Publikationen. Von zentraler Bedeutung sind das Urheberpersönlichkeitsrecht und das Verwertungsrecht.

Urheberpersönlichkeitsrecht und Verwertungsrecht

Die beiden wichtigsten Grundlagen des Urheberrechts beziehen sich auf die Veröffentlichung und Verwertung eines Werkes. Die Paragrafen besagen:

§ 12 Veröffentlichungsrecht

(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

 

§ 13 Anerkennung der Urheberschaft

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

 

§ 14 Entstellung des Werkes

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

 

§ 15 Allgemeines Verwertungsrecht

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere

  1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
  2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
  3. das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

  1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
  2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
  3. das Senderecht (§ 20),
  4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
  5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz))

 

Einschränkungen des Urheberrechts

Das Urheberpersönlichkeitsrecht und das Verwertungsrecht gelten allerdings nicht uneingeschränkt, es gibt eine Vielzahl an Besonderheiten dieses Rechts – beispielsweise wenn das Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung des Werks bedeutender ist, als die Interessen des Urhebers und der Verwertungsgesellschaft - wie etwa bei der Nutzung und Vervielfältigung von Unterrichtsmaterial. Eine weitere Ausnahme ist die Übernahme von Zitaten unter der Bedingung der Kennzeichnung. Einfach auf den Punkt bringen lassen sich diese Ausnahmeregeln nicht. Mit mehr als 100 Paragrafen ist das Gesetz eine komplexe und für den Normalverbraucher kaum nachvollziehbare Angelegenheit.

 

Urheberrecht im digitalen Zeitalter

Kamen früher nur für Künstler und Verlage in Berührung mit dem Urheberrecht, betrifft es heute prinzipiell jeden. Die technische Barriere Werke ohne Qualitätsverlust zu kopieren und zu vervielfältigen fällt in der digitalen Welt weg – alles lässt sich unkompliziert übernehmen, bearbeiten, weiterverbreiten. Ein Foto oder einen Text im Web einfach zu kopieren und auf die eigene Seite zu stellen ist jedoch grundsätzlich nicht erlaubt – Handyfotos, Social Media Texte oder Präsentationen sind prinzipiell genauso geschützt wie Musikstücke und Romane. Dies bedeutet jedoch nicht, dass fremde Werke überhaupt nicht genutzt werden dürfen. Ausgenommen aus dem Urheberrecht sind sogenannte gemeinfreie Werke; Möglichkeiten zur Nutzung geschützter Werke bieten Lizenzverträge. Da sich klassische Lizenzverträge für Normalverbraucher kaum realisieren lassen, gibt es mittlerweile eine Vielzahl an Vereinfachungen vertraglich festgelegter Nutzungsrechte von urheberrechtlich geschützten Werken.

 

Gemeinfreie Werke

Zur freien Nutzung verfügbar sind gemeinfreie Werke. Als gemeinfrei werden Werke bezeichnet, bei denen das Urheberrecht nicht mehr greift. Siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers verfällt das Urheberrecht, sodass es ohne Bedenken von Dritten verwendet werden darf.

 

Käufliche Lizenzen und lizenzfreie Werke

Ob Software, Musikstücke oder Bilder - die meisten Werke sind lizensiert. Eine Lizenz ist „die vom Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts oder urheberrechtlichen Verwertungsrechts einem Dritten eingeräumte Befugnis, die dem Rechtsinhaber zustehenden Verwertungsrechte auszuüben (Nutzungsrecht)“(Definition Lizenz, Gabler Wirtschaftslexikon). Gegen eine Gebühr lässt sich ein Werk in vertraglich definiertem Rahmen nutzen, verbreiten und verwerten. Ein typisches Beispiel sind Lizenzen für geschützte Musikstücke, die in öffentlichen Einrichtungen gespielt oder in Filmen weiterverwertet werden dürfen. Zuständig für das Sichern dieser Lizenzgebühren ist in diesem Fall die Verwertungsgesellschaft GEMA.

Auch Fotos, Texte und weiteres Bildmaterial sind vielfach zur Nutzung in einem vorgegebenen Rahmen gegen eine Gebühr erwerblich. Auch wenn sie oft als lizenzfrei bezeichnet werden, bedeutet das nicht, dass sie kostenlos sind. Es bedeutet lediglich, dass die Nutzungseinschränkung (Lizenz) wegfällt und der Vertrag zwischen Urheber und Nutzer vereinfacht wird.

 

Creative Commons Lizenzen: freie Nutzung im deutschen Rechtsraum

Creative Commons (CC) sind Lizenzen zur freien Nutzung von Werken im deutschen Rechtsraum. Werke, die mit dieser Lizenz versehen sind, dürfen unter Nennung des Urhebers weiterverbreitet werden. Die weitere Nutzung des Werks ist unterschiedlich begrenzt. Insgesamt gibt es sechs verschiedene CC Lizenzen:

1. Namensnennung (CC BY)

Das Werk darf unter Nennung des Urhebers verbreitet und verändert werden, auch zu kommerziellen Zwecken.

 

2. Namensnennung - Keine Bearbeitung (CC BY-ND) 

Das Werk darf unter Nennung des Urhebers weiterverbreitet werden, jedoch ohne eine Änderung oder Kürzung vorzunehmen, auch kommerziell.

 

3. Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen (CC BY-SA)

Das Werk darf unter Nennung des Urhebers verbreitet und verändert werden, auch zu kommerziellen Zwecken. Bedingung ist, dass neu entstehende Werke auf Basis dieses Werks zu gleichen Bedingungen lizensiert werden.

 

4. Namensnennung - Nicht kommerziell (CC BY-NC)

Das Werk darf zu nicht-kommerziellen Zwecken unter Nennung des Urhebers verbreitet und verändert werden. Hieraus entstehende neue Werke dürfen ebenfalls nur nicht-kommerziell verwendet werden und müssen den Urheber des Originals nennen. Sie können jedoch anders lizensiert werden.

 

5. Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen (CC BY-NC-SA)

Das Werk darf zu nicht-kommerziellen Zwecken unter Nennung des Urhebers verbreitet und verändert werden. Hieraus entstehende neue Werke dürfen ebenfalls nur nicht-kommerziell verwendet werden, müssen den Urheber des Originals nennen und gleich lizensiert werden

 

6. Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung (CC BY-NC-ND)

Das Werk darf unter Nennung des Urhebers weiterverbreitet, jedoch nicht verändert oder kommerziell genutzt werden.

(vgl. Creative Commons, Lizenzen)

 

Was tun, wenn Rechte am eigenen Werk verletzt werden?

Sollte festgestellt werden, dass eigene Werke unerlaubt veröffentlicht, vervielfältigt oder verbreitet werden, kann zunächst eine Abmahnung an den unbefugten Nutzer verfasst werden. Diese beinhaltet die Forderung an eine Unterlassungserklärung, die in einer angemessenen Frist vom Angeklagten unterzeichnet und zurückgesendet werden muss. Auch beinhaltet eine Abmahnung die Ankündigung von strafrechtlichen Konsequenzen, sollte dem nicht nachgekommen werden. Zu Nachweiszwecken sollte eine Abmahnung am besten schriftlich erfolgen.

 

Anmerkungen

 

Copyright-Kennzeichnung

Die Kennzeichnung durch Copyright ist lediglich ein Hinweis auf den Urheberrechtsschutz. Generell ist jedoch jedes Werk nach der Schaffung urheberrechtlich geschützt – sollte ein Text nicht mit dem Copyright-Zeichen versehen sein, heißt das nicht, dass er übernommen werden darf.

 

Marken- und Patentrecht

Auch Marken und technische Erfindungen sind geschützt: diese fallen unter das Markenrecht (MarkenG) bzw. Patentrecht (PatG).

 

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Quellen

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Abgerufen am 03.02.2016 via http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html

Creative Commons. Die Lizenzen. Abgerufen am 03.02.2016 via https://creativecommons.org/licenses/

Gabler Wirtschaftslexikon. Definition Lizenz. Abgerufen am 03.02.2016 via http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/lizenz.html

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